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Eine eigene Firma auf den Weg bringen mit einer 1 Euro GmbH

June 20, 2010

Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts erstellt, hierbei stand die Aufbereitung der GmbH Zugangsregeln besonders im Vordergrund. Die Repräsentanz entschloss sich neben einer Aktualisierung des Mindeststammkapitals auch zu der Einführung einer neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche ebenfalls als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich lediglich in kleinen Fachbereichen wesentlich von der normalen GmbH: der besondere Unterschied liegt alleine in der Höhe des Nominalkapital. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital lediglich einen Euro, sodass auch kapitalschwache Personen nicht auf eine selbstständige Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz errichten können. Bei der 1 Euro GmbH liegt zusätzlich die Sachlage vor, dass das hinterlegte Kapital lediglich in einer Geldanlage erfolgen kann. Sachkapital wird so, gegenteilig zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital der Firma nicht berücksichtigt.
Folglich sollte das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Eigenkapital von zumindest einem Euro bestehen.
Die 1 Euro GmbH gilt nach Bundesdeutschem Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt den GmbH-Beschlüssen. Daselbst die Mini GmbH genauso eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Deutschen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der 1 Euro GmbH in Kauf genommenen Schuldigkeiten aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Besonders betonenswert bei der Mini GmbH ist, wie der Beschluss der Regierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Nominalkapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer solchen Unternehmensgesellschaft dürfen dem Beispiel zur Folge drei Inhaber teilhaben, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Weiterhin sollen die Inhaber in der Gesellschafterliste, sowie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. festgehalten werden.
Die Benennung der Anteilseigner, wie auch des Geschäftsführers erfolgt durch einen Rechtsbeistand, der die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hierbei gleichermaßen der Inhalt der Anlagen überprüft wird und nicht nur die Unterschriften.

Posted by dennistuckeralfredd at 10:47 pm | permalink

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