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Eine attraktive Firma auf den Weg bringen mit einer Mini GmbH

May 23, 2010

Vor kurzem hat das Parlament neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts erstellt, dabei stand die Modernisierung der GmbH Zugangsvorschriften am meisten im Fokus. Der Bundestag entschloss sich neben einer Änderung des Mindeststammkapitals zugleich zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche ebenfalls als 1 Euro GmbH verstanden wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich nur in wenigen Fachbereichen besonders von der normalen GmbH: der wesentliche Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Nominalkapital. Bei der Mini GmbH beträgt das Stammkapital lediglich einen Euro, sodass gleichsam kapitalschwache Personen nicht auf eine freiberufliche Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz errichten können. Bei der 1 Euro GmbH liegt ebenfalls die Sachlage vor, dass das hinterlegte Kapital einzig in einer Geldanlage erbracht kann. Sachkapital wird hier, entgegengesetzt zur normalen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital der gegründeten Firma nicht berücksichtigt.
So sollte das Mini GmbH Gründungsset daher aus einer Mindesteinlage von mindestens einem Euro bestehen.
Die 1 Euro GmbH besteht nach dem Deutschen Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und untersteht den GmbH-Beschlüssen. Daselbst die 1 Euro GmbH gleichfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem hiesigen Unternehmensrecht und dessen Regeln unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Schuldigkeiten aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Am meisten betonenswert bei der Mini GmbH ist, wie die Bestimmungen der Bundesregierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Unternehmensgesellschaft dürfen dem Muster zur Folge drei Anteilseigner beteiligt sein, die verpflichtet sind der Satzung nachzugehen. Außerdem sollen die Anteilseigner in der Gesellschafterliste, ebenso wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Gesellschafter, wie auch des Geschäftsführers geschieht durch einen Notar, welcher die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass in diesem Fall ebenfalls der Inhalt der Dokumente überprüft wird und nicht nur die Unterschriften.

Posted by dennistuckeralfredd at 10:29 pm | permalink

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